WW Tax Steuerberatungsgesellschaft mbH
KANZLEI FÜR IMMOBILIENRECHT
Wir bauen Ihre steueroptimierte Immobilienstruktur auf
Durch unser einzigartiges Steuersparmodell können Sie nun Steuern in Vermögen umwandeln!
WW Tax Steuerberatungsgesellschaft mbH
KANZLEI FÜR IMMOBILIENRECHT
Wir bauen Ihre steueroptimierte Immobilienstruktur auf
Durch unser einzigartiges Steuersparmodell können Sie nun Steuern in Vermögen umwandeln!
WAS UNS UNTERSCHEIDET?
Da wir in den letzten Jahren mehr als 500 Immobilieninvestoren steuerlich beraten haben und selbst Immobilieninvestoren sind, wissen wir worauf es ankommt.
WAS SIE ERWARTET?
1. Steueranalyse des Immobilienportfolios (IST-Situation)
2. Definieren der Soll-Situation
3. Ermittlung der Abweichungsursachen
4. Erstellung Steuerkonzept ihrer Immobilien
5. Berechnung ihrer individuellen Steuerersparnis
6. Asset Protection System für Immobilien
7. Steuerfreie Veräußerung von Immobilien
8. Vermeidung gewerblicher Infizierung
9. Immobilien GmbH vs. Privat vs. Familiengesellschaft
10. Steuern Sparen mit ihren Immobilien
WAS SIE ERWARTET?
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2. Definieren der Soll-Situation
3. Ermittlung der Abweichungsursachen
4. Erstellung Steuerkonzept ihrer Immobilien
5. Berechnung ihrer individuellen Steuerersparnis
6. Asset Protection System für Immobilien
7. Steuerfreie Veräußerung von Immobilien
8. Vermeidung gewerblicher Infizierung
9. Immobilien GmbH vs. Privat vs. Familiengesellschaft
10. Steuern Sparen mit ihren Immobilien
BEREITS ÜBER 500 ZUFRIEDENE MANDANTEN
100% PERSÖNLICHE BERATUNG DURCH STEUEREXPERTEN FÜR IMMOBILIEN
ÜBER 10 JAHRE BERATUNGSERFAHRUNG
100% STEUEROPTIMIERUNGS-POTENZIALE IDENTIFIZIERT
100% STEUEROPTIMIERUNGS-BERATUNG
ÜBER 90% ERFOLGSQUOTE BEI EINSPRÜCHEN GEGENÜBER DEM FINANZAMT
In 3 Schritten zur Steueroptimierung für Immobilien
Formular ausfüllen
Füllen Sie in Ruhe das Formular unten aus. Keine Sorge, Ihre Daten werden streng vertraulich behandelt und in keinem Fall Dritten gegeben.
Immobilienoptimierung entdecken
Wir rufen Sie anschließend zurück. Im Beratungsgespräch finden Sie Ihr individuelles Steueroptimierungspotenzial heraus.
Steuern sparen
Durch unser einzigartiges Steuersparmodell können Sie nun Steuern in Vermögen umwandeln.
Steuern sparen durch Immobilieninvenstments
Unverbindliche Anfrage
Bereits über 500 durchgeführte Steueroptimierungen von Immobilieninvestoren
BESONDERE SCHWERPUNKTE
Immobilien GmbH
Immobilien Stiftung
Familienpool
Immobilien KG
Private Immobilienoptimierung
Grunderwerbsteuervermeidung
Asset Deal vs. Share Deal
Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften
Private Equity
Trading GmbH
Family Office
BESONDERE SCHWERPUNKTE
Immobilienrecht
Immobilien GmbH
Immobilien Stiftung
Familienpool
Immobilien KG
Private Immobilienoptimierung
Grunderwerbsteuervermeidung
Asset Deal vs. Share Deal
Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften
Private Equity
Trading GmbH
Family Office
STEUEROPTIMIERTE IMMOBILIENSTRUKTUREN
Anbei anonymisierte von uns betreute Mandanten und deren implementierte steueroptimierte Immobilienstruktur:
UNSERE REFERENZEN
GADANI IMMOBILIEN GMBH
„Gleich zu Beginn hat die WW Tax GmbH Steueroptimierungspotenzial erkannt und für uns umgesetzt. Dank der Immobilien GmbH können wir deutlich steuern sparen. Wir sind sehr zufrieden!“
DAS EXPERTEN TEAM FÜR OPTIMALE IMMOBILIENBERATUNG
DAVID WENZEL
Kanzleiinhaber
Steuerberater LL.B.
Experte Immobilien
GEORG WEISHAUPT
Steuerberater/ Experte
Steueroptimierung
Stiftungsberater
ANNE MÜLLER
Steuerfachangestellte für Immobilien
NINA KLEIN
Immobilien Buchhalterin
ANNIKA WENZEL
Kanzleiorganisation
JUDITH WENZEL
Immobilien Buchhalterin
LENA HESS
Steuerfachangestellte für Immobilien
NICOLE YILDIZ
Bilanzbuchhalterin Experte Immobilien
UNTERNEHMENSSTRUKTUREN
Die Familienstiftung
Charakteristik
Bei einer Familienstiftung wird Vermögen (Kapital, Immobilien, Unternehmen…) zum Zweck der Bildung einer Ertragsquelle für bestimmte Begünstigte – auch Destinatäre genannt – bereitgestellt. Der Stifter des Vermögens entscheidet im Voraus, wer zum Kreis der Begünstigten gehören soll. Dabei ist ein gemeinnütziger, wohltätiger oder kirchlicher Zweck ebenso zulässig wie ein rein privates Ansinnen. Deshalb unterscheidet man auch zwischen gemeinnützigen Stiftungen und Familienstiftungen.
Errichtung
Der Stifter initiiert die Errichtung einer Stiftung durch ein Stiftungsgeschäft. Sind Immobilien als Stiftungsvermögen vorgesehen, ist ein Notar mit der Beurkundung des Dokuments zwingend zu betrauen. Andernfalls genügt für die Errichtung die einfache Schriftform.
Zweck und Organisation einer Stiftung – durch sog. Stiftungs-Organe – werden in der Satzung festgelegt. Ebenso andere Bestimmungen, die der Stifter festlegen möchte. Die eigentliche Gründung erfolgt allerdings tatsächlich erst durch staatliche Anerkennung.
Diese verleiht die Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Bei der Stiftung unter Lebenden handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das der Stifter noch zu Lebzeiten umsetzt. Sobald alle Errichtungs-Formalitäten abgeschlossen sind, hat die Stiftung Anspruch auf das vom Stifter zugesagte Vermögen und beginnt den ihr zugewiesenen Zweck zu erfüllen.
Bei einer Stiftung von Todes wegen kommt es erst nach dem Ableben des Stifters zur Errichtung – idR per Testament oder Erbvertrag. Vermögen, das zur Stiftungs-Gründung übertragen wird, ist Teil des Erbes.
Von Ausnahmen abgesehen gründet man eine Stiftung ohne zeitliche Begrenzung. Somit sind die in der Satzung festgelegten Bestimmungen und Vorkehrungen unabänderlich. Selbst der Stifter kann diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ändern oder widerrufen. Es ist daher eminent wichtig, den Stiftungs-Wille sorgfältig zu planen und präzise festzuhalten.
Vorteil
Einer der zentralen Wünsche eines Stifters bei der Errichtung einer Familienstiftung ist es, das von ihm gestiftete Vermögen auch für die ferne Zukunft für den vorgesehenen Zweck zu sichern. Andere Organisationen oder Einrichtungen, wie etwa Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder Vereine, können durch ihre Gesellschafter oder Mitglieder aufgelöst werden, wobei das Vermögen dann unter den Beteiligten aufgeteilt wird. Hinzu kommt, dass auch der vom Stifter vorgesehene Zweck, an den das Vermögen gebunden ist, in Gesellschaften oder Vereinen abgeändert werden kann.
Ein weiterer zentraler Vorteil der Stiftung ist die Schutzwirkung um Vermögen und die Abschirmung von persönlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gefahren. Konkret heißt dies:
- Das Stiftungsvermögen ist unabhängig und getrennt von einzelnen Personen.
- Das Stiftungsvermögen ist unabhängig von Leben und Gesundheit des Stifters.
- Vermögen als Ertragsquelle bleibt unter Kontrolle von Stifter und Familienmitgliedern
- Haftungsansprüche gegen Personen schlagen nicht auf die Stiftung durch.
- Erbengemeinschaften und Zersplitterung können nicht entstehen.
- Im Fall von Scheidung, Pflichtteilsansprüchen, Pflegeregress und anderen Ansprüchen gehört das Vermögen der Stiftung.
Steuerrechtliche Behandlung
Steuerrechtlich stellt die Stiftung eine Körperschaft dar. Somit ist sie auch körperschaftsteuerpflichtig. Ist sie zudem auch noch gewerblich tätig, so entrichtet sie auch Gewerbesteuer. Darüber hinaus stellt die Familienstiftung eine attraktive Alternative zu einer GmbH dar. Denn ein in der Familienstiftung befindliches Immobilienvermögen kann, anders als bei einer Immobilien-GmbH, nach Ablauf einer zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden. Gleichzeitig profitiert sie von den sonstigen Steuervorteilen, die eine Körperschaft gegenüber einer Privatperson genießt.
Vermögens-Übertragung
Die Übertragung von Vermögen bei der Gründung einer Familienstiftung ist schenkungssteuerrechtlich relevant. Dabei ist jedoch ein Freibetrag vorgesehen, welcher genau so hoch ist, wie der Freibetrag, den die durch die Stiftung begünstigten Personen für sich beanspruchen könnten, wenn sie das Vermögen als direkte Schenkung erhalten würden. Soll zum Beispiel ein Kind des Stifters als Begünstigter eingesetzt werden beträgt der Freibetrag EUR 400.000, was auch dem Freibetrag einer direkten Schenkung entspricht. Bei nachfolgenden Vermögens-Übertragungen fällt ebenfalls Schenkungsteuer an, doch dann beträgt der Freibetrag nur noch EUR 20.000.
Dem gegenüber ist die Übertragung von Immobilien im Rahmen der Errichtung einer Stiftung von der Grunderwerbsteuer befreit.
Beteiligungsgewinne und Dividenden
Dividendenerträge – unter bestimmten Voraussetzungen – und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH-Anteile, Aktien) unterliegen mangels Gewerbesteuerpflicht einer Steuerbelastung in Höhe von 0,75%.
Vermietung und Verpachtung
Da die Familienstiftung als Körperschaft zu behandeln ist, kann sie bei der Gewerbesteuer ebenfalls einen Antrag auf erweiterte Kürzung stellen. Somit hat die Familienstiftung nur mit der Körperschaftsteuer zu rechnen, die mit 15 % anfällt.
Erträge der Familienstiftung
Stiftungs-Erträge die den Begünstigten zugutekommen sind auf deren Seite zu versteuern. Bei diesen Erträgen handelt es sich um Kapitalerträge, sodass demnach grundsätzlich die 25%-ige Kapitalertragsteuer – nach Abzug eines Freibetrags von €801 für Alleinstehende / €1.602 für Verheiratete – anfällt. Dieser Steuersatz ist meistens deutlich geringer, als der andernfalls einschlägige individuelle Steuersatz des Begünstigten. Sollte der individuelle Steuersatz unter 25 % liegen sollte, kann mit einem Antrag auf Günstigerprüfung der niedrigere Steuersatz bei der Besteuerung der Kapitalerträge zur Anwendung gebracht werden.
Allerdings ist zu beachten, dass Kapitalbedarf der Destinatäre nicht zwingend durch Ausschüttungen befriedigt werden muss. Die beim Destinatär ggf. steuerfreie Veräußerung von Vermögensgegenständen an die Stiftung oder die Hingabe eines Darlehens durch die Familienstiftung an den Begünstigen stellen ebenfalls Wege zur Mittelbereitstellung dar. Auch die steueroptimierte Gestaltung von Ausschüttungen der Höhe und dem Zeitpunkt nach ist möglich.
Immobilien-Verkauf nach 10-jähriger Spekulationsfrist
Eine Familienstiftung mit Immobilienvermögen kann nach Ablauf einer Spekulationsfrist von 10 Jahren, von ihr gehaltene Immobilien steuerfrei verkaufen. Diesbezüglich ist sie somit einer Privatperson gleichgestellt. Dem hingegen ist dieser Vorteil bei einer Immobilien-GmbH ausgeschlossen. Sie ist dazu verpflichtet den Veräußerungsgewinn in voller Höhe zu versteuern.
Die Liechtensteiner Familienstiftung
Lange galten Liechtensteiner Stiftungen gleich welcher Coleur als anrüchige Geheimdepots für Steuerhinterzieher. Mittlerweile hat man dort das Stiftungsrecht europarechtskonform und international transparent angepasst.
In Folge genießt die Liechtensteiner Stiftung weitere steuerliche Vorteile, welche ihrem deutschen Pendant nichtzugänglich sind.
Bereits eingangs ist dabei herauszustellen, dass der Liechtensteiner Körperschaftsteuersatz bei nur 12,5% liegt, im Vergleich zu den deutschen 15%. Ferner kennt das Steuerregime in Liechtenstein keine Gewerbesteuer, weswegen die 12,5% eine abschließende Besteuerung darstellen. Relevanter ist jedoch, dass eine Stiftung in Liechtenstein ein gewerbliches Unternehmen halten muss, um über solche Einnahmen Gewinne zu erwirtschaften.
Desweiteren unterliegt eine Stiftung in Deutschland alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer auf ihr Vermögen. In Liechtenstein ist eine Erbersatzsteuer oder eine ähnliche, in gewissen Zeitabständen stattfindende Besteuerung des Stiftungsvermögens, unbekannt.
Auch die formalen Anforderungen an eine Familienstiftung sind in Liechtenstein geringer. So ist keine behördliche Genehmigung zur Errichtung erforderlich. Zudem kann in Liechtenstein eine Familienstiftung leichter mit gemeinnützigen Aspekten kombiniert werden. Dies ist in Deutschland einer strikten Trennung unterworfen. Oftmals ist auch keine Einwilligung durch die jeweils Aufsicht führende Stiftungsbehörde zu Satzungsänderungen erforderlich. Zwar sieht das Liechtensteiner Stiftungsrecht eine Mindestkapitalisierung von CHR 30.000 vor. Zwar ist eine solche im deutschen Recht nicht vorgesehen, jedoch muss das Vermögen einer Stiftung ausreichen, um der Stiftung die Erfüllung ihres Zwecks zu ermöglichen. Daher muss man hierbei in der Regel von einem Kapital von mindestens EUR 250.000 ausgehen.
Die GmbH-Holding
Charakteristik
Von einer GmbH-Holding spricht man, wenn eine GmbH als Muttergesellschaft an einer oder mehreren anderen Unternehmen, meist ebenfalls Kapitalgesellschaften in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, beteiligt ist.
Eine Holding gibt dem Unternehmensvermögen eine klare Struktur. Die operativen Tätigkeiten spielen sich in den operativ tätigen, zentral gesteuerten Beteiligungs-Gesellschaften ab. Dort werden die Erträge generiert, die an die Holdinggesellschaft und von dort an den Gesellschafter ausgeschüttet werden können. Bei Letzteren dienen die Erträge z.B. der Finanzierung der privaten Lebensführung. Wer als Unternehmer sein Leben vereinfachen möchte, kommt an einer Holdingstruktur daher nicht vorbei.
Errichtung
Eine GmbH-Holding-Struktur wird durch die Gründung einer GmbH unter Einschaltung eines Notars gegründet. Die Gründung kann bar oder durch Sacheinlage erfolgen.
Die anschließende Schaffung der Holding-Struktur erfolgt durch die Einbringung operativer Betriebs-Bestandteile gegen Hingabe von Anteilen an der Holding-Gesellschaft. Hierzu wird regelmäßig ebenfalls notarielle Unterstützung erforderlich. Ferner gilt es besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass durch die Einbringung selbst, keine steuerlich nachteiligen Effekte ausgelöst werden.
Vorteil
Eine GmbH-Holding stellt eine gute und auch steuergünstige Lösung für den Unternehmer dar, um seinem Unternehmen Klarheit und Struktur zu geben und eine nachhaltige Vermögensentwicklung gewährleisten.
Die GmbH-Holdingschützt ferner die private Sphäre vor Risiken des unternehmerischen Umfelds. Betriebliche Risiken bleiben innerhalb der Holding. Ein Durchgriff auf die private Sphäre und die Familie ist in aller Regel ausgeschlossen.
Auch die Vermögensnachfolge wird in der GmbH-Holding deutlich vereinfacht: Statt Kinder und den Ehepartner an verschiedenen Gesellschaften, Immobilien und Aktienvermögen beteiligen zu müssen, genügt die Übertragung der Anteilen an einer einzigen Gesellschaft – der GmbH-Holding.
Gleichwohl ist eine GmbH-Holding meist nur eine Lösung auf Zeit, die primär auf ertragsteuerliche und nicht auch noch auf erbschaft-/schenkungsteuerliche Aspekte abstellt.
Steuerrechtliche Behandlung
Steuerrechtlich stellt die GmbH – genau wie die Stiftung – eine Körperschaft dar. Somit ist auch sie körperschaftsteuerpflichtig. Als Gewerbebetrieb per gesetzlicher Fiktion, unterliegt sie ferner der Gewerbesteuer.
Beteiligungsgewinne und Dividenden
Dividenden, die die Holding-GmbH aus ihren Beteiligungen erzielt, sind lediglich mit ca. 1,5 Prozent zu besteuern. Nach § 8b KStG sind nämlich nur 5%der Ausschüttungenauseiner operativen GmbH an die Holding GmbH mit Körperschaft- und abhängig von der Beteiligungshöhe Gewerbesteuer zu versteuern. Bei einem Körperschaft- und Gewerbesteuersatz von insgesamt ca. 30 Prozent ergibt das eine Gesamtsteuerbelastung von nur 5% x 30% = 1,5%. Ähnliches gilt, wenn die Holding-GmbH eine Beteiligung verkauft. Der Veräußerungsgewinn ist mit lediglich ca. 1,5 Prozent zu versteuern.
Vermietung und Verpachtung
Da die GmbH als Körperschaft qualifiziert, kann sie bei der Gewerbesteuer unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Antrag auf erweiterte Kürzung stellen. Somit hat die Familienstiftung nur mit der Körperschaftsteuer zu rechnen, die mit 15 % anfällt.
Erträge der GmbH-Holding
Ausschüttungen die den Gesellschaftern zugutekommen sind auf deren Seite als Kapitalerträge zu versteuern. Nach Abzug eines Freibetrags von €801 für Alleinstehende / €1.602 für Verheiratete kommt die 25%-ige Kapitalertragsteuer zur Anwendung – alternativ führt die Günstigerprüfung zur Anwendung eines niedrigeren persönlichen Steuersatzes.
Alternativ kann privater Kapitalbedarf durch die Ausgestaltung von Geschäftsführer-Gehältern oder Darlehensausreichung steueroptimiert gestaltet werden.
Stiftungsholding vs. GmbH Holding
Steuerliche Aspekte
Familienstiftungen unterliegen im Gegensatz zu GmbHs nicht qua Rechtsform der Gewerbesteuer. Anders verhält es sich nur wenn eine Stiftung tatsächlich gewerblich tätig wird.
Die laufende Steuerbelastung einer Stiftung beschränkt sich damit auf 15% Körperschaftsteuer. Von einer rein vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH abgesehen muss eine GmbH zusätzlich Gewerbesteuer bezahlen was letztlich zu einer Steuerbelastung von ca. 30 Prozent führt.
Aber selbst de jure steuerlich günstiger gestellten immobilienverwaltenden GmbHs gelingt es oftmals nicht, die Gewerbesteuer dauerhaft zu umgehen. Grund sind oftmals in der Praxis übersehene Stolpersteine wie die Nutzung von PV-Anlagen oder andere gewerbliche Komponenten, welche zur Versagung des Gewerbesteuer-Privilegs führen
Auch der Verkauf von Immobilien innerhalb einer Stiftung ist steuerlich günstig: Innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liegt die Steuerbelastung ebenfalls bei 15%. Nach Ablauf dieser Frist ist die Veräußerung komplett steuerfrei. Es ist jedoch darauf zu achten dass der Zu- und Verkauf von Immobilien bei der Stiftung keinen gewerblichen Grundstückshandel auslöst. Eine GmbH wird durch den Verkauf einer Immobilie in jedem Fall mit 30% Steuer belastet.
Dividendenerträge und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH-Anteile, Aktien) unterliegen in einer GmbH einer günstigen Besteuerung von ca. 1,5 Prozent. Eine Stiftung hingegen zahlt – mangels Gewerbesteuerpflicht – nur etwa die Hälfte, also ca. 0,75 Prozent. Für Dividenden gilt das in Abhängigkeit von der Beteiligungshöhe (10%/15%) an der Beteiligungsgesellschaft.
Allerdings unterliegen Stiftungen – anders als GmbHs –alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer auf ihr Vermögen. Anders als das Versterben des Unternehmers, ist dieser Zeitpunkt jedoch tagesgenau vorherzusehen. Dies wiederum lässt genügend Zeit die Besteuerungssituation zu optimieren und eine Besteuerung ggf. auch komplett zu vermeiden, z.B. indem das nicht begünstigte Vermögen in steuerbegünstigtes Vermögen überführt wird.
Strukturelle Aspekte
Die GmbH-Holdingschützt die private Sphäre allein vor unternehmerischen Risiken. Eine Stiftungsholding schützt darüber hinaus auch das private Umfeld. Soll ein Zugriff auf den Unternehmer erfolgen (z.B. bei einem grob fahrlässig verursachten Jagdunfall) ist ein Durchgriff auf die Stiftung nicht möglich. Vergleichbares gilt für andere Risiken, z.B. für den Fall einer Scheidung. Der Unternehmer ist an „seiner“ Stiftung ja nicht beteiligt. Daher kann ein Dritter hier auch nicht „hineinvollstrecken“. Anders bei einer GmbH-Holding: Der Unternehmer ist Gesellschafter der GmbH-Holding, daher stehen die Anteile und somit das gesamte Holdingvermögen zur Befriedigung von Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung.
Langfristige Aspekte
Die Nachfolgefrage bleibt mit Gründung einer GmbH-Holding in der Regel ungeklärt. Statt eine Vielzahl unterschiedlicher Assets auf die Nachkommen zu verteilen, konzentriert sich bei einer GmbH-Holding die Frage darauf, wer wann welche und wie viele Anteile an der Holding erhalten soll. Dies reduziert zwar die Komplexität, suspendiert aber nicht die steuerlichen Risiken welche den Anteilen anhaften (Wegszugsbesteuerung, stille Reserven…). Bei einem Früh-Versterben des Unternehmers drohen unkalkulierbare Steuerbelastungen.
Mit Errichtung der Stiftungsholding ist das Vermögen jedoch bereits auf die Stiftung übergegangen ist. Der Unternehmer und seine Familie sind damit sofortige Nutznießer des Vermögens ohne direkt daran beteiligt zu sein. Risiken im Privaten tangieren die Stiftungsebene grundsätzlich nicht. Es gibt auch keine Stiftung-Anteile derenÜbergang steueroptimiert übertragen werden müssen. Vielmehr ist die erbschaftsteuerliche und schenkungsteuerliche Planung bereits abgeschlossen.
Organisatorische Aspekte
Eine Stiftungsholding bedarf vor der Gründung einer intensiveren Beratungsleistung als eine GmbH-Holding. Dies v.a. deshalb, da nicht nur ertragsteuerliche, sondern auch erbschaft-/schenkungsteuerliche Punkte zu klären sind. Der Aufwand und die Kosten für eine Stiftungsholding sind daher im Errichtungszeitpunkt höher – die Steuerersparnis und Steuersicherheit aber auch.
Zusätzliche Kosten entstehen oftmals auch dadurch dass der Unternehmer eine geistige Stiftungsreife erlangen muss, welche in der Schaffung des Verständnisses um die unterschiedliche Funktionsweise von GmbH und Stiftung und damit verbundenen praktischen „Bedienung“ der beiden Rechtsformen begründet liegt.
Die internationale Holding
Charakteristik
Unter einer internationalen Holdings-Struktur versteht man idR grenzüberschreitende Beteiligungsverhältnisse, die auf Dauer angelegt sind und internationale, betriebliche Wertschöpfungsketten strukturieren sollen. Die damit verfolgten unternehmerischen Ziele sind mannigfach. Gerade im internationalen Zusammenhang lassen sich jedoch z.B. die Trennung von strategischer und operativer Verantwortung nach geographischen Aspekten, die Aufgabenbündelung nach Märkten, die Prozessoptimierung nach landesspezifischen Merkmalen oder die Nutzung ausländischer Rechtssysteme als typisch nennen.
Entsprechend der unterschiedlichen Motivlage bei der Schaffung internationaler Holding-Strukturen, lassen sich diese abgrenzen nach
- Internationalen Funktionen
- Internationalen Hierarchien
- Internationalen Rechtsformen.
Errichtung
Eine internationale Holding-Struktur wird ähnlich der Schaffung einer nationalen GmbH-Holding-Struktur aufgebaut. Abhängig von den betroffenen Gründungsländern ist dabei auch nicht zwingend ein Notar erforderlich. Formale Gründungsvorschriften (z.B. hinsichtlich der Kapitalhöhe oder Veröffentlichungsvorschriften) können gleichfalls reduziert sein. Ebenfalls analog zu nationalen Holdingstrukturen ist auch im Ausland darauf zu achten, dass die Gründung keine steuerlichen Konsequenzen auslöst.
Vorteil
Holding-Strukturen über die Grenze hinweg stellen einen unschätzbaren Vorteil dar, wenn es darum geht in ausländischen Märkten präsent zu sein und sich in die dortigen Strukturen einzugliedern. In der Regel stellen operative Vorteile das ausschlaggebend Moment dar. So werden z.B. Personalmaßnahmen vor Ort deutlich erleichtert, Gründungsdarlehen sind einfacher zugänglich und Beschaffungs- sowie Absatzprozesse lassen sich lokal effizienter aufsetzen und anpassen.
Steuerrechtliche Behandlung
Grenzüberschreitende Holding-Strukturen bieten neben den beschriebenen operativen Aspekten eine Reihe steuerlicher Anreize, welche nach nationalem Steuerrecht versagt bleiben. Vor diesem Hintergrund können internationale Holding-strukturen auch als Mittel gesehen werden, die steuerlichen Betriebskosten zu optimieren.
Steuerliche Holdingziele
- Ausnutzung niedriger ausländischer Betriebssteuern (tax rate shopping)
- Steueroptimales Dividenden-Routing durch die Ausnutzung nationaler und abkommensrechtlicher Schachtelprivilegien (participation exemption shopping)
- Reduzierung von Quellensteuern auf Dividenden-, Lizenz- oder Zinszahlungen (treaty/directive shopping)
- Geltendmachung steuerlicher Teilwertabschreibungen (deduction shopping)
- Ausnutzung grenzüberschreitender Gewinn- und Verlustausgleichsmechanismen (group relief shopping)
- Steuerliche Optimierung der Unternehmensfinanzierung (debt-push-down)
- Optimierung steuerlicher Anrechnungsguthaben und die Vermeidung von Anrechnungsüberhängen (credit shopping)
- Umformung von steuerschädlichen Einkünften in steuerbegünstigte Einkünfte (secondary sheltering)
Steuerliche Restriktionen
Da dem deutschen Gesetzgeber die Vorteile grenzüberschreitender Firmenstrukturen nicht verborgen geblieben sind, soll eine Reihe von Vorschriften dafür sorgen, dass international abweichende Steuerrechtsvorschriften nicht missbräuchlich der gar zum Nachteil des deutschen Fiskus ausgenutzt werden. Zu den regelmäßig wesentlichen Prüfaspekten gehören die Folgenden:
- Belastbare Qualifizierung ausländischen Rechtsträgers nach dt. Steuerrecht (Rechtstypenvergleich)
- Prüfung des Orts der Geschäftsleitung nach nationalem Recht und „place of effective management“ nach Abkommensrecht.
- Einschränkungen durch gegenläufige Effekte (einmalige und fortlaufende Kosten der Steuerersparnis)
- Rechtliche Risiken in von Missbrauchsverhinderungsvorschriften (v.a. § 42 AO, 50d EStG) und BEPS
- Durchbrechung der Abschirmwirkung ausländischer Kapitalgesellschaften durch Hinzurechnungsbesteuerung
- Besteuerung steuerlicher „Funktionsverlagerungen“ ins Ausland
- Erhöhte Berichtspflichten im Rahmen von Verrechnungspreisdokumentationen
- Erhöhte Compliance-Anforderungen nach § 138 AO und nationalem Transparenzregister
Unsere Leistungen
Als internationale Steuerberater mit hervorragenden Kontakten zu ausländischen Berufskollegen in beliebten Destinationen für Holdings-Standorten können wir Ihnen die folgenden Leistungen zusichern:
- Umfassende Prüfung und Beratung zu ausländischen Firmenstrukturen, v.a. unter finanziellen und steuerlichen Gesichtspunkten.
- Gestaltung und Optimierung grenzüberschreitender Finanzierungs- und Lizenzierungsprozesse
- Prüfung und Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen, sowie bilateraler Instrumente
- Prüfung einschlägiger nationaler Missbrauchsnormen und zugehörige Beratung
- Prüfung der grenzüberschreitenden Leistungsverrechnung unter Fremdüblichkeitsaspekten
- Erstellung von Verrechnungspreisdokumentation zum Nachweis der Fremdüblichkeit internationaler Leistungsverrechnung – wo erforderlich auch in Abstimmung mit ausländischen Berufträgern.
- Weltweiter Zugriff auf Fachwissen um die internationalen Steueranforderungen von Holding-Strukturen abbilden zu können.
UNSERE LEISTUNGEN
Als Steuerberater für Immobilien beraten wir Sie gerne bei der Frage, ob die Privatimmobilie, eine Immobilien GmbH oder KG oder eine Familienstiftung die beste Option für Ihr Vermögen darstellt. Unser konkretes Angebot an Sie:
- Steuerliche Anlayse bestehender Vermögens- und Immobilienstrukturen im privaten und betrieblichen Bereich
- Quantifizierung steuerlicher Risiken, steuerliche Vermögensbewertung und Erstellung von Steuererklärungen wo erforderlich.
- Ganzheitliche Prüfung betrieblicher wie privater Immobilien bezüglich steuerlicher Chancen und Risiken, sowie Gestaltungsansätzen.
- Durchführung von Rentabilitätsberechnungen unter finanziellen und steuerlichen Gesichtspunkten für ihre Immobilieninvestments
- Entwurf von Immobilien-Dokumenten und Stiftungssatzungen, Erstellung von Stiftungsgeschäften, sowie deren Abstimmung und ggf. Durchsetzung mit den Finanz- und Stiftungsbehörden.
- Gestaltung steuerneutraler Immobilientransaktionen, vertragliche Ausarbeitung sowie die Umsetzung in Zusammenarbeit mit Notaren und Rechtsanwälten.
UNSERE LEISTUNGEN
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